AufstiegsbaföG – Auszug

(Stand 01.01.2012)
 
Wer kann Anträge stellen?
Personen mit Berufsausbildung oder langjähriger Berufserfahrung, die sich im Rahmen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung z. B. zu Meistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachwirten, Betriebswirten oder Fachkräften im Sozial- und Gesundheitswesen qualifizieren wollen, können für eine Aufstiegsfortbildung auf Antrag eine staatliche Förderung nach dem AFBG erhalten. Zuvor selbst oder über Dritte finanzierte Fortbildungen sind nicht förderschädlich. Hochschulabsolventen erhalten keine Förderung. In Ausnahmefällen kann im Anschluss eine weitere Fortbildung gefördert werden. Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein, mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließen und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung liegen.


Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in  Vollzeit- und in Teilzeitform (berufsbegleitend), die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen oder als Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erfolgen.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei  Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen, sie müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen.


Wie wird gefördert? - Förderumfang

Maßnahmebeitrag: 
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlicher Höhe (ohne Lehrmittel und Arbeitsmaterialien) bis maximal 10.226 Euro sowie ggf. die Kosten des Meisterstücks bzw. der Prüfungsarbeit bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro.

Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Er wird zu 30,5 % als Zuschuss und zu 69,5 % als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Für das Meisterstück bzw. die Prüfungsarbeit erfolgt die Förderung vollständig auf Darlehensbasis. Die Prüfungsgebühr wird erst zum Zeitpunkt der Prüfung gegen Vorlage der Rechnung in Kopie bewilligt.

Hinweis: Zum 25 % Darlehenserlass mehr siehe unten.

Darlehensabwicklung

1. Darlehenshöhe: 

Die NBank entscheidet als Bewilligungsbehörde auf Antrag:

über die Höhe des Darlehensbetrages sowie über die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahme- bzw. Unterhaltsbeitrag,
über die Dauer in der ein Unterhaltsdarlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit vergeben wird.


In Höhe des im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs übersendet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Ob und in welchem Umfang Geförderte von dem Angebot Gebrauch machen wollen, regelt der mit der KfW zu schließende privatrechtliche Rahmendarlehensvertrag. Bei Folgebewilligungen erstellt die KfW automatisch ein erneutes Angebot über den erhöhten Darlehensanspruch, sofern in der Vergangenheit das Darlehen in Anspruch genommen wurde. Der Abschluss des privatrechtlichen Darlehensvertrages kann bei der KfW nur innerhalb einer  Ausschlussfrist von drei Monaten nach Bescheiddatum verlangt werden.

2. Rückzahlung:
Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit (längstens jedoch für sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit einer monatlichen Mindestrate in Höhe von 128 Euro zurückzuzahlen.

Die KfW teilt 30 Tage vor Rückzahlungsbeginn folgende Modalitäten mit:

die Höhe der Darlehensschuld,
die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung,
die monatliche Rückzahlungsrate und
den Tilgungszeitraum.
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungspflicht zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel; es kann jedoch mit der KfW auch ein Festzins vereinbart werden.

3. Darlehenserlass: 
Bei erfolgreichem Maßnahmeabschluss erteilt die KfW bei Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 % Erlass auf das noch bestehende Maßnahmedarlehen.

Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Beendigung des Lehrgangs ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, so können unter bestimmten Voraussetzungen  bis zu 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden.

Mehr Informationen hier. 

Formulare und Anträge erhalten Sie beim Studentenwerk.
 

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A wird gemäß § 49 der Handwerksordnung zugelassen:
 
wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in  dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten  zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,

wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat.

Bachelor und Meister auf gleichem Rang

BERLIN. Der Bachelor-Abschluss wird dem Handwerksmeister gleichgestellt - darauf haben sich Bund, Länder und Sozialpartner geeinigt. Weiter Streit gibt es um den Plan, das Abitur wie den Lehrabschluss gleichwertig auf Stufe 4 einzuordnen. Die Kultusminister der Länder verlangen für das Abitur die Stufe 5. Das Probelm wurde vertagt. Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) sagte gestern in Berlin, damit stehe der Einführung des Deutschen Qualifikationsrahmens, also eine Rangliste für Berufs- und Studienabschlüsse, nichts mehr im Weg.

Eine achstufige Skala soll europaweit helfen, Abschlüsse über Grenzen hinweg besser verlgeichen zu können. Ziel ist es, die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU zu fördern. Beschlossen ist nun, dass zweijährige berufliche Erstausbildungen auf Nievau 3 eingestuft werden. Drei und dreieinhalbjährige Erstausbildungen werdem mit dem Niveau 4 bewertet. Auf Niveau 5 eingeordnet werden Fortbildungen, die vergleichbar sind mit dem IT-Spezialisten. Auf Stufe 6 finden sich Bachelor und Handwerksmeister. Auf Stufe 7 rangiert der Master, auf Stufe 8 die Promotion.

Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (Az. VI R 66/05).

Die Fahrkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung besucht und die Maßnahme zeitlich befristet ist. Unerheblich ist, dass die Weiterbildung mehrere Jahre andauert.

Außerdem entschied der BFH in zwei weiteren Urteilen (VI R 42/11 und VI R 44/10), dass auch Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug gelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.  

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entferungspauschale kommt es darauf nicht an.

Mit diesen Entscheidungen hat der BFH ein weiteres Mal die Rechte der Steuerzahler gestärkt und die Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten ausgeweitet. Betroffene Steuerzahler sollten im Hinblick auf diese Urteile überprüfen, ob auch für sie eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen, statt nur nach der Entfernungspauschale zum Tragen kommt. Zu beachten ist auch, dass, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird und damit die Reisekostengrundsätze anzuwenden sind, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden müssen.